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Inkassohilfe von Unterhaltsansprüchen

Inkassohilfe – Wer hat Anspruch?

Unterhaltsberechtigte Kinder und Personen haben Anspruch auf Inkassohilfe, wenn die Unterhaltsschuldner/-in dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommt.


Inkassohilfe – für welchen Unterhaltsanspruch?
  • Inkassohilfe für Bar- und Betreuungsunterhaltsansprüche von Kindern
  • Inkassohilfe für Volljährigenunterhalt
  • Inkassohilfe für Ehegattenunterhalts- und Partnerschaftsunterhaltsbeiträge
  • Inkassohilfe für Familien- und Ausbildungszulagen
  • Inkassohilfe für Auslandinkasso gem. internationalen Abkommen

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Inkassohilfe – welche Voraussetzungen sind nötig?

Die gesetzliche Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsansprüche können ausschliesslich auf der Grundlage eines vollstreckbaren oder rechtsgültigen Unterhaltstitels vollzogen werden.

Inkassohilfe – wem bieten wir die Dienstleistung an?

Die Gemeinden können den gesetzlichen Auftrag der Inkassohilfe nach Art. 131 ZGB und 290 ZGB mittels Protokollauszug oder Verfügung der Sozialen Dienste, an die Fachstelle Alimenteninkasso Aargau der Frauenzentrale Aargau übertragen. Unsere Dienstleistungen werden den Auftragsgemeinden nach den gültigen Gebühren halbjährlich verrechnet.

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Anspruchsberechtigte Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können ein privates Mandat für die Inkassohilfe von Unterhaltsansprüchen direkt zustellen.


















    



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